agb

I. Geltungsbereich

1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: "AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen uns und dem Kunden über den Verkauf und/oder die Lieferung von Produkten, wie auch für sämtliche Verträge zwischen uns und dem Kunden über die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen im Sinne der Ziffer X. im Zusammenhang mit unseren Produkten. Diese AGB geltend für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Produkten insbesondere ohne Rücksicht da-rauf, ob wir das Produkt selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sie gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Verträge mit dem jeweiligen Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir unsere Leistungen in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos erbringen.

2.Diese AGB gelten nur für Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB), sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

3.Je nach Vereinbarung mit dem Kunden können für das von uns zu liefernde Produkt bzw. für etwaige mit oder separat zu dem Produkt gelieferte Software weitere Lizenzbestimmungen gel-ten.

II. Vertragsschluss

Unsere Angebote sowie alle unsere Angaben in unseren Katalogen, Werbematerialen und elektronischen Medien sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nicht anderweitig gekennzeichnet. 

2.Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Sofern in der Bestellung nicht anders vorgesehen, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang bei uns anzunehmen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn dem Kunden unsere schriftliche Auftragsbestätigung hinsichtlich des Vertragsangebotes zugeht oder wir durch Auslieferung des Produktes bzw. Beginn der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung die Annahme erklären.

3.Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und technische Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben – soweit sie nicht zum Lieferumfang gehören – in unserem Eigentum; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.

III. Leistungsumfang

1.Maßgebend für den Umfang der von uns geschuldeten Leistungen sind vorrangig die Inhalte des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages und im Übrigen die Regelungen dieser AGB. 

2.In Abwesenheit einer gesonderten diesbezüglichen Abrede, gehören zu den vertraglich von uns geschuldeten Leistungen beim Verkauf bzw. der Lieferung von Produkten insbesondere nicht die Durchführung eines Probebetriebes des jeweiligen Produktes, die Installation von Hardware und Software, deren Pflege und Wartung, technischer Support sowie Einweisungs- und Schulungstätigkeiten hinsichtlich des Produktes. Wir sind jedoch gegen gesonderte Beauftragung und Vergütung nach Aufwand zu solchen Zusatzleistungen bereit. Diesbezüglich gelten die Preise unserer jeweiligen aktuellen Preisliste.

IV. Beschaffenheit unserer Leistungen

1.Zur vereinbarten Beschaffenheit unserer Lieferungen und Leistungen gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die vertraglich mit dem Kunden vereinbart sind.

2.Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit unserer Lieferungen stellen nur dann eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn wir sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet haben. Haben wir dem Kunden unbeschadet seiner gesetzlichen Mängelansprüche mittels einer solchen Garantieerklärung für einen Garantiefall zusätzliche Rechte eingeräumt, ergeben sich die Rechte des Kunden für diesen Garantiefall ausschließlich aus der Garantieerklärung. Die Garantieerklärung ist schriftlich niederzulegen.

V. Mitwirkungspflicht des Kunden

1.Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:

uns alle notwendigen Informationen zu den mit dem Kunden vereinbarten Fristen bzw. Terminen bereitzustellen, die wir benötigen, um die eigenen Leistungen vertragsgerecht erbringen zu können;

bei etwaigen ausdrücklich vereinbarten technischen Probeläufen des Produktes oder Einweisungstätigkeiten ins-besondere auch durch Bereitstellung von ausreichendem und fachlich hinreichend befähigtem Personal, Daten, Material und durch Bereitstellung des Produktes während der normalen Arbeitszeit mitzuwirken; 

sofern eine Installation des Produktes und/oder von Soft-ware ausdrücklich vereinbart wurde, bei der Vorbereitung und Durchführung der Installation, insbesondere (bei der Installation von Software) durch Ermöglichung einer Datenfernübertragung, angemessen mitzuwirken.

2.Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig, wird der Kunde unverzüglich nach entsprechendem Hinweis durch uns die erforderlichen Berichtigungen oder Ergänzungen vornehmen. 

3.Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten oder Informationen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, wenn hierzu kein begründeter Anlass be-steht. 

4.Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der vereinbarten Fristen bzw. Termine, werden die Liefer- bzw. Leistungsfristen und Termine für uns angemessen verlängert. Wir teilen dem Kunden die konkret unterlassene Mitwirkungsleistung unter Hinweis auf eine etwaige Veränderung der Leistungs- bzw. Lieferfristen und Termine mit. Entsteht uns durch eine unterlassene Mitwirkungsleistung Mehraufwand, können wir diesen – unbeschadet weitergehen-der gesetzlicher Rechte – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Kunden ersetzt verlangen.

VI. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden

1.Nach Vertragsschluss erfolgte Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Kunden werden wir nach Zugang bei uns innerhalb angemessener Frist daraufhin prüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar sind. Während der Überprüfung ruhen unsere Leistungs- und Lieferpflichten hin-sichtlich der betroffenen Leistungen und/oder Lieferungen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Erfordert der Änderungswunsch des Kunden eine umfangreiche Überprüfung und können wir diese daher nicht ohne gesonderte Vergütung des Überprüfungsaufwands durchführen, werden wir den Kunden hierüber vorab informieren. Möchte der Kunde, dass wir die Überprüfung gleichwohl vornehmen, werden wir dem Kunden den Überprüfungsaufwand berechnen. Es gelten die Preise unserer jeweiligen aktuellen Preisliste.

2.Nach erfolgter Überprüfung werden wir dem Kunden unverzüglich unsere Bereitschaft oder Ablehnung mitteilen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen werden jedoch nur dann Vertragsinhalt, wenn hierüber eine Vereinbarung – auch hin-sichtlich der Vergütung und der Verlängerung der ursprünglichen Leistungs- und Lieferfristen – getroffen wird. Diese Vereinbarung soll schriftlich niedergelegt werden.

VII. Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Teillieferung 

1.In Abwesenheit einer anderen Vereinbarung erfolgen unsere Lieferungen EXW (Incoterms 2010), an unserem Firmensitz in Köln. Dort liegt auch der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung. Wir stellen das Produkt entsprechend den nach Ziffer VIII. vereinbarten Fristen oder Terminen für den Kunden am vereinbarten Lieferort zur Verfügung und benachrichtigen den Kunden. Ab diesem Zeitpunkt geht die Ge-fahr des zufälligen Untergangs, des zufälligen Verlusts und der zufälligen Beschädigung der Ware auf den Kunden über. Uns trifft keine Verpflichtung, die Ware auf das abholende Beförderungsmittel zu verladen.

2.Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden wir das Produkt – abweichend von Ziffer VII. 1. an einen anderen Bestimmungsort versenden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir in diesem Fall berechtigt, die Art der Versendung (ins-besondere das Transportunternehmen, den Versandweg, die Verpackung) selbst zu bestimmen. Ist das Produkt versandbereit, benachrichtigen wir den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten sowie gleichzeitig den Kunden. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung der des Produktes auf den Kunden über. Die Gefahr geht jedenfalls spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den ersten Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung be-stimmten Dritten auf den Kunden über.

3.Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Befindet sich der Käufer in Verzug der Annahme, steht dies der Übergabe bzw. Abnahme gleich.

4.Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehen-den Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lager-kosten) zu verlangen.

5.Wir sind zur Teillieferung berechtigt, wenn

diese für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist;

die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist; und

dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand o-der zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 VIII. Leistungs-/Lieferfristen, Leistungs-/Lieferhindernisse, Lieferverzug 

1.Leistungs- und Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. werden von uns im Rahmen der Annahme der Bestellung an-gegeben. Die im Rahmen der Bestellannahme von uns mitgeteilten Fristen und Termine können als verbindlich oder unverbindlich bezeichnet sein. Ist eine Frist bzw. ein Termin als unverbindlich gekennzeichnet, gilt diese unverbindlich in Aussicht gestellte Frist bzw. dieser unverbindlich in Aussicht gestellte Termin nur annähernd.

2.Sofern wir, etwa aufgrund von höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, behördliche Maßnahmen) oder sonstigen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, einen verbindlichen Liefer- oder Leistungstermin nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und zugleich den voraussichtlichen, neuen Leistungs- oder Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung bzw. Lieferung auch innerhalb der neuen Liefer- bzw. Leistungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits vom Kunden erbrachte Gegenleistung wer-den wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere auch eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von uns, wenn weder uns noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder wenn wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von den Regelungen dieser Ziffer VIII. 2. unberührt.

3.Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jedoch ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

4.Die Rechte des Kunden nach Ziffer XII. und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

IX.Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung 

1.In Abwesenheit einer anderen Vereinbarung gelten die Preise unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preis-liste. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise stets ausschließlich Umsatzsteuer.

2.Je nach Vereinbarung mit dem Kunden können die von uns zu erbringenden Dienst- oder Werkleistungen mittels einer Pauschalvergütung oder nach Aufwand abgerechnet werden. 

3.Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise für Lieferungen ab Werk ausschließlich Verladung, Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung. Beim Versendungskauf (Ziffer VII. 2.) trägt der Kunde die mit der Versendung verbundenen Kosten (insbesondere Verladung, Verpackung, Fracht, Porto, Transportversicherung (sofern vom Kunden gewünscht)).

4.Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. nach Abschluss des Vertrages unsere Beschaffungs- und Lieferkosten aus von uns nicht zu vertretenden Um-ständen (z.B. Tariferhöhungen, Materialpreiserhöhungen, Steuererhöhungen etc.) erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen von uns nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Materialkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Lohnkosten, sind die Preise von uns zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 

5.Soweit mit dem Kunden nicht im Einzelfall Vorkasse vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum und Lieferung des Produktes bzw. Abnahme – bzw. bei Werkleistungen nicht vor Abnahme bzw. Vollendung des Werkes und bei Dienstleistungen nicht vor Leistung der Dienste – ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. 

6.Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Während des Verzuges des Kunden stehen uns Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu. Uns bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

7.Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Kunden sofort fällig zu stellen, sofern wir unsere Leistungen und Lieferungen bereits erbracht haben. Dies gilt auch dann, wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Eine Gefährdung liegt vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahe legt. Dasselbe gilt, wenn sich der Kunde mit mindestens zwei Rechnungen schuldhaft im Zahlungsverzug befindet. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Erbringung der noch ausstehen-den Lieferungen nach seiner Wahl entweder die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ab-lauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden ist die Setzung einer Nachfrist entbehrlich. Ebenso bedarf es bei Verträgen über die Herstellung einer unvertretbaren Sache (Einzelanfertigung) einer Nachfristsetzung nicht, vielmehr sind wir in die-sen Fällen berechtigt, den Rücktritt sofort zu erklären; die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

8.Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest-gestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Bei Mängeln des Produktes bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß Ziffer XI. 3 unberührt.

X.Installations- und Supportleistungen, Probebetrieb

Sofern wir im Einzelfall mit dem Kunden zusätzlich vereinbart haben, die Installation (Hardware und/oder Software) oder technischen Support hinsichtlich des von uns gelieferten Produktes zu leisten, gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen. Je nach Vereinbarung mit dem Kunden, können unsere diesbezüglichen Leistungen als Leistungen im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages zu erbringen sein. Die kaufvertraglichen Regelungen dieser AGB (insbesondere Ziffer IV. 2., Ziffer VII. 1., 2., 4., 5., Ziffer VIII. 3., Ziffer IX. 3. und Ziffer XI. 1., 3., 4., 5., 7.) finden auf diese Dienst- oder Werkleistungen keine Anwendung; es gelten stattdessen die gesetzlichen Vorschriften über den Dienst- bzw. Werkvertrag.

1.Installations- bzw. Supportleistungen werden nach Aufwand entsprechend der mit dem Kunden vereinbarten Stundensätze abgerechnet. In Abwesenheit einer diesbezüglichen Vereinbarung gelten die Preise/Stundensätze der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preisliste. Reine Reisezeiten wer-den zu 50 % des jeweiligen Stundensatzes in Rechnung gestellt. Fahrtkosten, Spesen, Kosten für Unterbringung in angemessenen und ortsüblichen Umfang werden zusätzlich gegen Nachweis abgerechnet.

2.Voraussetzung für eine termin- bzw. fristgerechte Installation ist, dass der Kunde die vereinbarte Installationsumgebung  geschaffen bzw. beibehalten hat. Änderungen der vereinbarten Installationsumgebung sind uns unverzüglich, jedoch spätestens 7 Werktage vor Beginn der Installationsleistungen mitzuteilen. 

3.Sofern nicht anders vereinbart, umfassen die von uns geschuldeten Installationsleistungen weder die Inbetriebnahme noch die Durchführung eines Probebetriebes. Wir sind jedoch bereit, die Inbetriebnahme oder einen Probebetrieb zu den jeweils vereinbarten bzw. geltenden Stundensätzen gemäß einer gesondert mit dem Kunden zu treffenden Vereinbarung durchzuführen. Sollte die Durchführung eines Probebetriebes vereinbart worden sein, beginnt dieser jedenfalls nach der Installation. Sofern mit dem Kunden nicht anders vereinbart, gilt der Probe-betrieb als erfolgreich durchgeführt, wenn die von uns geschuldeten Leistungen bzw. Funktionen während des vereinbarten Zeitraumes im Wesentlichen mangelfrei vorliegen. Ist ein Zeitraum für den Probebetrieb nicht vereinbart, gilt der Probebetrieb als erfolgreich durchgeführt, wenn die vorgenannten Leistungen bzw. Funktionen in dem genannten Umfang für einen Zeitraum von acht Stunden vorliegen. 

4.Sind wir nach der Vereinbarung mit dem Kunden zur Erbringung von Werkleistungen verpflichtet, hat der Kunde das von uns vertragsgemäß hergestellte Werk bzw. die vertragsgemäße Werkleistung, sofern eine Abnahme wegen der Beschaffenheit desselben/derselben nicht ausgeschlossen ist, abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Die Leistung bzw. das Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung desselben/derselben eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

XI.Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln des Produktes

1.Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten in Bezug auf das von uns gelieferte Produkt gemäß §§ 377, 381 HGB nach-gekommen ist. Offenbart sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Kunde uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind uns offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) spätestens binnen 15 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist von 15 Werktagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung des Produktes und/oder die frist-gerechte Rüge eines Mangels, gilt das Produkt hinsichtlich des nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangels als genehmigt, weswegen der Kunde insoweit Mängelansprüche in dieser Hinsicht nicht geltend machen kann. 

2.Der Kunde hat die Mängel, sofern möglich, in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich festzuhalten und uns zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet, dass uns der Kunden etwaig vorhandene (Fehler-)Daten und Protokolle zur Analyse zur Verfügung stellt.

3.Ist das von uns gelieferte Produkt mangelhaft und wurde der Mangel rechtzeitig und ordnungsgemäß im Sinne der Ziffer XI. 1. gerügt, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel an-gemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 

4.Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Produkt zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde das mangelhafte Produkt nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangel-haften Produktes noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-kosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden gesetzte angemessene Frist erfolglos ab-gelaufen oder ist eine solche Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. 

5.Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn der Man-gel unerheblich ist. 

6.Für Schadensersatzansprüche des Kunden bzw. Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln gilt Ziffer XII. 

7.Sind von mehreren gelieferten Produkten nur einzelne mangelhaft, beschränken sich die Mängelrechte des Kunden auf die von dem Mangel betroffenen Produkte. 

XII. Haftung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen, Ausschluss des freien Kündigungsrechts 

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

2.Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Produktes übernommen haben sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Für einfach fahrlässig verursachte Schäden, die nicht unter Ziffer XII. 2. fallen, haften wir nur soweit die Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunden regelmäßig vertraut und vertrauen darf) herrühren; in diesem Fall ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. 

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse der Ziffer XII. 3. gelten auch für die Haftung unserer Organe und unserer Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen. 

5. Liegt eine Pflichtverletzung vor, die wir nicht zu vertreten haben und die keinen Mangel der von uns erbrachten Leistungen darstellt, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung nicht berechtigt. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.  

XIII.   Gewerbliche Schutzrechte, Freistellung

 

1.Für den Fall, dass wir das von uns zu liefernde Produkt auf Grund von Design- oder Konstruktionsvorgaben, Spezifikationen oder sonstigen Anweisungen des Kunden herstellen, stellt uns der Kunde gegen alle daraus resultierenden Ansprüche Dritter wegen behaupteter Verletzung fremder Schutzrechte oder der Verletzung von Urheberrechten frei und wird uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch diese Dritten erstatten, die aus einer Verletzung von fremden Schutzrechten oder Urheberrechten resultieren, sofern uns kein Verschulden trifft. Darüber hinaus haftet der Kunde uns gegenüber für sämtliche Schäden, die aus einer solchen Verletzung von Rechten Dritter entstehen. Die Ansprüche nach dieser Ziffer XIII. 1. bestehen nicht, soweit der Kunde nachweist, dass er die Schutzrechts- bzw. Urheberrechtsverletzung weder zu vertreten hat, noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Bereitstellung hätte kennen müssen.

2.   Daneben bleiben unsere gesetzlichen Rechte unberührt. 

XIV.Ausschluss der Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

1.Sofern das Produkt in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) fällt, übernimmt der Kunde die Pflicht, das Gerät nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen und stellt uns von der Rücknahmepflicht und damit zusammenhängenden Ansprüchen Dritter frei. Gibt der Kunde das Produkt an einen gewerblich handelnden Dritten weiter, hat er diesen zu verpflichten, das Gerät nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen und bei erneuter Weitergabe an einen gewerblichen Abnehmer auch diesen entsprechend zu verpflichten. Sofern der Kunde das Produkt weitergibt und es unterlässt, den Dritten zur Entsorgung und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so hat der Kunde das Produkt nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten zurückzunehmen und gemäß dem ElektroG zu entsorgen.

2.Unser Anspruch auf Übernahme der Entsorgung und Freistellung von der Rücknahme verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der Nutzungsbeendigung des Produktes, wobei diese Verjährungsfrist frühestens mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Kunden über die Beendigung der Nutzung beginnt.

XV.Verjährungsfristen

1. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels des Produktes (Sach- und Rechtsmangel) verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung bzw. für den Fall, dass eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. Dies gilt auch, wenn ein Probebetrieb vereinbart wurde. Die gesetzlichen Sonderre-gelungen zur Verjährung aus § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB und § 444 BGB bleiben unberührt.

2.   Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. 2. sowie unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. 

XVI. Eigentumsvorbehalt 

1.   Die von uns gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, unser alleiniges Eigentum.

2.Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

3.   Bei Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen) auf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Produkte hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um uns die Durchsetzung unserer Eigentums-rechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, ist der Kunde zur Tragung dieser Kosten verpflichtet. 

4.Ist der Kunde Händler, so ist er berechtigt, das unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Produkt nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Forderungen, die aus der Weiterveräußerung des unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Produktes erwachsen, tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Dies gilt auch für sonstige Forderungen, die an die Stelle dieses Produktes treten oder sonst hinsichtlich des Produktes entstehen (wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Ver-lust oder Zerstörung). Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

5.Wir sind berechtigt, die Befugnis zur Weiterverfügung über das unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Produkt und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegen-über nicht mehr nachkommt oder ein Mangel in seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin uns sämtliche zur Einziehung erforderlichen An-gaben über die abgetretenen Forderungen einschließlich der zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6.Liegt ein vertragswidriges Verhalten des Kunden vor (z.B. insbesondere im Falle von Zahlungsverzug des Kunden), sind wir, nachdem wir dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben – sofern eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist –, zum einen zur Rücknahme des Produktes berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet sowie zum anderen nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Das Herausgabeverlangen bezüglich des Produktes bedeutet nicht zugleich eine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich von uns erklärt. Für die Rücknahme des unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Produktes vor Ort beim Kunden gestattet dieser uns unwiderruflich, seine Geschäfts- oder Lagerräume, in denen sich das unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkt befindet, während der üblichen Geschäftszeiten ungehindert zu betreten und dieses mitzunehmen. Ebenso hat uns der Kunde alle im Zusammenhang mit der Rücknahme des Produktes entstehen-den Kosten zu ersetzen.

7.Eine etwaige Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produktes erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne dass daraus Verpflichtungen für uns erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung des Produktes mit anderen, nicht uns gehörenden Produkten steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Produktes zu den übrigen Produkten zu. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns anteilsmäßig das Miteigentum ein. 

8.Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten den Betrag unserer Forderungen um mehr als 10 %, werden wird auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

XVII. Geheimhaltung, Datenschutz 

1.   Beide Vertragspartner verpflichten sich, über sämtliche ihnen während der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Informationen, die geschäftliche und/oder betriebliche Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragspartners betreffen, Still-schweigen zu bewahren, diese nicht an Dritte weiterzugeben und sie nur im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner zu verwenden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung solange fort, bis diese Informationen öffentlich bekannt werden. 

2.   Beide Vertragspartner verpflichten sich, auch ihre Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen auf die Einhaltung der in der vor-stehenden Ziffer XVII. 1. geregelten Geheimhaltungsverpflichtung zu verpflichten.

3.   Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu beachten.    

XVIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand 

1.   Der Vertrag und diese AGB unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (ClSG) ist ausgeschlossen. 

2.   Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen unser Firmensitz in Köln. Unser Firmensitz ist auch Zahlungsort für den Kunden. 

3.   Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Köln vereinbart. Wir haben jedoch das Recht, den Kunden nach unserer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichts-stand oder am Erfüllungsort der (Liefer-)Verpflichtung nach dem Vertrag bzw. einer vorrangigen Individualabrede zu verklagen. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Gerichtsständen, bleiben unberührt.

Stand: Februar 2020

 

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