I. Geltungsbereich
1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: "AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen uns und dem Kunden über den Verkauf und/oder die Lieferung von Produkten, wie auch für sämtliche Verträge zwischen uns und dem Kunden über die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen im Sinne der Ziffer X. im Zusammenhang mit unseren Produkten. Diese AGB geltend für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Produkten insbesondere ohne Rücksicht da-rauf, ob wir das Produkt selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sie gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Verträge mit dem jeweiligen Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir unsere Leistungen in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos erbringen.
2.Diese AGB gelten nur für Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB), sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
3.Je nach Vereinbarung mit dem Kunden können für das von uns zu liefernde Produkt bzw. für etwaige mit oder separat zu dem Produkt gelieferte Software weitere Lizenzbestimmungen gel-ten.
II. Vertragsschluss
Unsere Angebote sowie alle unsere Angaben in unseren Katalogen, Werbematerialen und elektronischen Medien sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nicht anderweitig gekennzeichnet.
2.Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Sofern in der Bestellung nicht anders vorgesehen, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang bei uns anzunehmen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn dem Kunden unsere schriftliche Auftragsbestätigung hinsichtlich des Vertragsangebotes zugeht oder wir durch Auslieferung des Produktes bzw. Beginn der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung die Annahme erklären.
3.Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und technische Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben – soweit sie nicht zum Lieferumfang gehören – in unserem Eigentum; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.
III. Leistungsumfang
1.Maßgebend für den Umfang der von uns geschuldeten Leistungen sind vorrangig die Inhalte des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages und im Übrigen die Regelungen dieser AGB.
2.In Abwesenheit einer gesonderten diesbezüglichen Abrede, gehören zu den vertraglich von uns geschuldeten Leistungen beim Verkauf bzw. der Lieferung von Produkten insbesondere nicht die Durchführung eines Probebetriebes des jeweiligen Produktes, die Installation von Hardware und Software, deren Pflege und Wartung, technischer Support sowie Einweisungs- und Schulungstätigkeiten hinsichtlich des Produktes. Wir sind jedoch gegen gesonderte Beauftragung und Vergütung nach Aufwand zu solchen Zusatzleistungen bereit. Diesbezüglich gelten die Preise unserer jeweiligen aktuellen Preisliste.
IV. Beschaffenheit unserer Leistungen
1.Zur vereinbarten Beschaffenheit unserer Lieferungen und Leistungen gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die vertraglich mit dem Kunden vereinbart sind.
2.Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit unserer Lieferungen stellen nur dann eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn wir sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet haben. Haben wir dem Kunden unbeschadet seiner gesetzlichen Mängelansprüche mittels einer solchen Garantieerklärung für einen Garantiefall zusätzliche Rechte eingeräumt, ergeben sich die Rechte des Kunden für diesen Garantiefall ausschließlich aus der Garantieerklärung. Die Garantieerklärung ist schriftlich niederzulegen.
V. Mitwirkungspflicht des Kunden
1.Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:
•uns alle notwendigen Informationen zu den mit dem Kunden vereinbarten Fristen bzw. Terminen bereitzustellen, die wir benötigen, um die eigenen Leistungen vertragsgerecht erbringen zu können;
•bei etwaigen ausdrücklich vereinbarten technischen Probeläufen des Produktes oder Einweisungstätigkeiten ins-besondere auch durch Bereitstellung von ausreichendem und fachlich hinreichend befähigtem Personal, Daten, Material und durch Bereitstellung des Produktes während der normalen Arbeitszeit mitzuwirken;
•sofern eine Installation des Produktes und/oder von Soft-ware ausdrücklich vereinbart wurde, bei der Vorbereitung und Durchführung der Installation, insbesondere (bei der Installation von Software) durch Ermöglichung einer Datenfernübertragung, angemessen mitzuwirken.
2.Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig, wird der Kunde unverzüglich nach entsprechendem Hinweis durch uns die erforderlichen Berichtigungen oder Ergänzungen vornehmen.
3.Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten oder Informationen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, wenn hierzu kein begründeter Anlass be-steht.
4.Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der vereinbarten Fristen bzw. Termine, werden die Liefer- bzw. Leistungsfristen und Termine für uns angemessen verlängert. Wir teilen dem Kunden die konkret unterlassene Mitwirkungsleistung unter Hinweis auf eine etwaige Veränderung der Leistungs- bzw. Lieferfristen und Termine mit. Entsteht uns durch eine unterlassene Mitwirkungsleistung Mehraufwand, können wir diesen – unbeschadet weitergehen-der gesetzlicher Rechte – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Kunden ersetzt verlangen.
VI. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden
1.Nach Vertragsschluss erfolgte Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Kunden werden wir nach Zugang bei uns innerhalb angemessener Frist daraufhin prüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar sind. Während der Überprüfung ruhen unsere Leistungs- und Lieferpflichten hin-sichtlich der betroffenen Leistungen und/oder Lieferungen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Erfordert der Änderungswunsch des Kunden eine umfangreiche Überprüfung und können wir diese daher nicht ohne gesonderte Vergütung des Überprüfungsaufwands durchführen, werden wir den Kunden hierüber vorab informieren. Möchte der Kunde, dass wir die Überprüfung gleichwohl vornehmen, werden wir dem Kunden den Überprüfungsaufwand berechnen. Es gelten die Preise unserer jeweiligen aktuellen Preisliste.
2.Nach erfolgter Überprüfung werden wir dem Kunden unverzüglich unsere Bereitschaft oder Ablehnung mitteilen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen werden jedoch nur dann Vertragsinhalt, wenn hierüber eine Vereinbarung – auch hin-sichtlich der Vergütung und der Verlängerung der ursprünglichen Leistungs- und Lieferfristen – getroffen wird. Diese Vereinbarung soll schriftlich niedergelegt werden.
VII. Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Teillieferung
1.In Abwesenheit einer anderen Vereinbarung erfolgen unsere Lieferungen EXW (Incoterms 2010), an unserem Firmensitz in Köln. Dort liegt auch der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung. Wir stellen das Produkt entsprechend den nach Ziffer VIII. vereinbarten Fristen oder Terminen für den Kunden am vereinbarten Lieferort zur Verfügung und benachrichtigen den Kunden. Ab diesem Zeitpunkt geht die Ge-fahr des zufälligen Untergangs, des zufälligen Verlusts und der zufälligen Beschädigung der Ware auf den Kunden über. Uns trifft keine Verpflichtung, die Ware auf das abholende Beförderungsmittel zu verladen.
2.Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden wir das Produkt – abweichend von Ziffer VII. 1. an einen anderen Bestimmungsort versenden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir in diesem Fall berechtigt, die Art der Versendung (ins-besondere das Transportunternehmen, den Versandweg, die Verpackung) selbst zu bestimmen. Ist das Produkt versandbereit, benachrichtigen wir den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten sowie gleichzeitig den Kunden. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung der des Produktes auf den Kunden über. Die Gefahr geht jedenfalls spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den ersten Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung be-stimmten Dritten auf den Kunden über.
3.Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Befindet sich der Käufer in Verzug der Annahme, steht dies der Übergabe bzw. Abnahme gleich.
4.Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehen-den Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lager-kosten) zu verlangen.
5.Wir sind zur Teillieferung berechtigt, wenn
•diese für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist;
•die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist; und
•dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand o-der zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
VIII. Leistungs-/Lieferfristen, Leistungs-/Lieferhindernisse, Lieferverzug
1.Leistungs- und Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. werden von uns im Rahmen der Annahme der Bestellung an-gegeben. Die im Rahmen der Bestellannahme von uns mitgeteilten Fristen und Termine können als verbindlich oder unverbindlich bezeichnet sein. Ist eine Frist bzw. ein Termin als unverbindlich gekennzeichnet, gilt diese unverbindlich in Aussicht gestellte Frist bzw. dieser unverbindlich in Aussicht gestellte Termin nur annähernd.
2.Sofern wir, etwa aufgrund von höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, behördliche Maßnahmen) oder sonstigen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, einen verbindlichen Liefer- oder Leistungstermin nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und zugleich den voraussichtlichen, neuen Leistungs- oder Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung bzw. Lieferung auch innerhalb der neuen Liefer- bzw. Leistungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits vom Kunden erbrachte Gegenleistung wer-den wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere auch eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von uns, wenn weder uns noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder wenn wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von den Regelungen dieser Ziffer VIII. 2. unberührt.
3.Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jedoch ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
4.Die Rechte des Kunden nach Ziffer XII. und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
IX.Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1.In Abwesenheit einer anderen Vereinbarung gelten die Preise unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preis-liste. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise stets ausschließlich Umsatzsteuer.
2.Je nach Vereinbarung mit dem Kunden können die von uns zu erbringenden Dienst- oder Werkleistungen mittels einer Pauschalvergütung oder nach Aufwand abgerechnet werden.
3.Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise für Lieferungen ab Werk ausschließlich Verladung, Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung. Beim Versendungskauf (Ziffer VII. 2.) trägt der Kunde die mit der Versendung verbundenen Kosten (insbesondere Verladung, Verpackung, Fracht, Porto, Transportversicherung (sofern vom Kunden gewünscht)).
4.Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. nach Abschluss des Vertrages unsere Beschaffungs- und Lieferkosten aus von uns nicht zu vertretenden Um-ständen (z.B. Tariferhöhungen, Materialpreiserhöhungen, Steuererhöhungen etc.) erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen von uns nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Materialkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Lohnkosten, sind die Preise von uns zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
5.Soweit mit dem Kunden nicht im Einzelfall Vorkasse vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum und Lieferung des Produktes bzw. Abnahme – bzw. bei Werkleistungen nicht vor Abnahme bzw. Vollendung des Werkes und bei Dienstleistungen nicht vor Leistung der Dienste – ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können.
6.Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Während des Verzuges des Kunden stehen uns Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu. Uns bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
7.Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Kunden sofort fällig zu stellen, sofern wir unsere Leistungen und Lieferungen bereits erbracht haben. Dies gilt auch dann, wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Eine Gefährdung liegt vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahe legt. Dasselbe gilt, wenn sich der Kunde mit mindestens zwei Rechnungen schuldhaft im Zahlungsverzug befindet. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Erbringung der noch ausstehen-den Lieferungen nach seiner Wahl entweder die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ab-lauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden ist die Setzung einer Nachfrist entbehrlich. Ebenso bedarf es bei Verträgen über die Herstellung einer unvertretbaren Sache (Einzelanfertigung) einer Nachfristsetzung nicht, vielmehr sind wir in die-sen Fällen berechtigt, den Rücktritt sofort zu erklären; die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
8.Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest-gestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Bei Mängeln des Produktes bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß Ziffer XI. 3 unberührt.